Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Seite. Lassen Sie sich bei Bedarf notariell beraten.

Kontakt

Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach dem Kaufpreis und ist in der kommunalen Gebührensatzung zu finden.

Zu den Verwaltungsgebühren

Baugesetzbuch (BauGB):

  • §§ 24 bis 28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

Landeswaldgesetz (LWaldG):

  • § 25 Vorkaufsrecht

Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG):

  • §§ 17 bis 25 Vorkaufsrecht

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt