Unterschrift öffentlich beglaubigen
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Öffentliche Beglaubigungen werden grundsätzlich von den Notaren vorgenommen, § 20 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO).
Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in den Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist.
Die Ratsschreiber der kommunalen Grundbucheinsichtstellen sind beispielsweise für folgende öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen berechtigt:
Öffentliche Beglaubigung für die Eintragung oder Änderung im Vereinsregister
Öffentliche Beglaubigung für die Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten
Öffentliche Beglaubigung für einfach gelagerte Vollmachten, nicht jedoch umfangreiche General- und Vorsorge-, oder Betreuungsvollmachten. Wenden Sie sich hierzu an einen Notar.