Unterschrift öffentlich beglaubigen

Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Öffentliche Beglaubigungen werden grundsätzlich von den Notaren vorgenommen, § 20 Absatz 1 Bundesnotarordnung (BNotO). 

Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in den Fällen vornehmen, in denen nur die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist.

Die Ratsschreiber der kommunalen Grundbucheinsichtstellen sind beispielsweise für folgende öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen berechtigt: 

  • Öffentliche Beglaubigung für die Eintragung oder Änderung im Vereinsregister

  • Öffentliche Beglaubigung für die Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten

  • Öffentliche Beglaubigung für einfach gelagerte Vollmachten, nicht jedoch umfangreiche General- und Vorsorge-, oder Betreuungsvollmachten. Wenden Sie sich hierzu an einen Notar. 

 

Kontakt

  • Das Schriftstück muss für das Inland bestimmt sein. 

  • Urkunde im Original
  • Personalausweis
  • Persönliches Erscheinen (um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten)

 

Bei Unterschriftsbeglaubigungen zur Änderung im Vereinsregister benötigen Sie zusätzlich: 

  • das ausgefüllte Formular (PDF) (Hinweis: die 4. Seite wird vor Ort im Rathaus ausgefüllt)
  • bei gemeinnützigen Vereinen den Freistellungsbescheid vom Finanzamt 
  • Hinweis: Die Anzahl der anwesenden Personen, die zur Unterschrift berechtigt sind, ergibt sich aus Ihrer Vereinssatzung.

  • Die Höhe der Kosten richtet sich nach § 20 Absatz 1 Landesjustizkostengesetz (LJKG) in Verbindung mit dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nach dem Gebührensatz und dem Geschäftswert. In der Regel betragen die Gebühren für eine eine Unterschriftsbeglaubigung jeweils 20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG).
  • Die Unterschriftsbeglaubigung für gemeinnützige Vereine für die Eintragung im Vereinsregister ist kostenfrei.

 

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. 

  • Für Unterschriftsbeglaubigung auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen sind die Ausländerbehörden zuständig.

  • Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde bei Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen (§ 6 BtBG).